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Schritt 2: Eigentümervertretung wählen und bestellen

Die praktischen Schritte zur Wahl und Bestellung einer Eigentümervertretung, der das ganze Haus vertraut.

Von Noam Gottlib, Rechtsanwalt (Israel)

Viele denken, Stadterneuerung sei ein verworrener Prozess voller Unsicherheiten. Dabei bringt sie mehr Lebensqualität, höhere Immobilienwerte, Sicherheit und neue Möglichkeiten. Wir begleiten Sie dabei Schritt für Schritt, machen die Informationen zugänglich und führen den Prozess sicher und effizient. Im letzten Beitrag ging es um die erste Etappe: die Einberufung der Versammlung und die Aufgaben der Eigentümervertretung. Diesmal zeigen wir, wie die Vertretung tatsächlich gewählt und bestellt wird.

Wie läuft die Wahlversammlung ab?

Bei der Versammlung, in der die Eigentümervertretung gewählt wird, müssen mehr als 50 % der Wohnungseigentümer anwesend sein. Leben Eigentümer weit entfernt, ist auch eine Teilnahme per Zoom möglich. Die Wahl selbst läuft während der Versammlung demokratisch und transparent ab: Jeder Eigentümer, der möchte, kann sich zur Wahl stellen.

Was regelt die Vollmachtserklärung?

Wahl und Bestellung erfolgen durch eine von den Eigentümern unterzeichnete Vollmachtserklärung. Wirksam wird die Bestellung erst, sobald 51 % der Eigentümer unterschrieben haben. Die Erklärung enthält zugleich die Verpflichtung der Vertretung, nach Treu und Glauben, angemessen und redlich zu handeln.

  • Bei Abriss und Neubau (Pinui-Binui) wird die Vertretung je Gebäude oder Hauseingang gewählt. Gibt es in einem Gebäude keine eigene Vertretung, kann die Vertretung eines anderen Gebäudes oder Eingangs auch für dieses handeln. Voraussetzung dafür ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer in den betroffenen Gebäuden. So oder so schließen sich die gewählten Vertretungen am Ende zu einer einzigen Vertretung für das gesamte Vorhaben zusammen.
  • Wichtig: Die Unterschrift unter die Vollmachtserklärung verpflichtet nicht dazu, später auch einen Vertrag zu unterzeichnen oder Zahlungen zu leisten.
  • Um den Prozess in Gang zu setzen, ist zudem keine Zustimmung aller Eigentümer nötig: Schon 51 % genügen, damit die Vertretung rechtswirksam tätig werden kann.
  • Empfehlenswert ist eine ungerade Anzahl von Mitgliedern in der Vertretung, damit stets eine eindeutige Entscheidung möglich ist.
  • Die Aufgaben lassen sich unter den Mitgliedern aufteilen: Ein Mitglied kümmert sich beispielsweise um Termine und Zeitpläne, ein weiteres um den laufenden Kontakt zu den Eigentümern und die Weitergabe von Informationen, ein drittes um Verträge und die Abstimmung mit den beauftragten Fachleuten.
  • Das Protokoll der Wahlversammlung und die unterzeichnete Vollmachtserklärung werden allen Eigentümern im Haus zugänglich gemacht und gelten damit als deren Zustimmung zur Bestellung der Vertretung.

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Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Der vorstehende Beitrag stellt keine Empfehlung dar, bestimmte Schritte zu unternehmen oder zu unterlassen. Wenden Sie sich vor jedem Schritt an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet. Für Entscheidungen, die sich auf die vorstehenden Angaben stützen, trägt die Nutzerin oder der Nutzer die alleinige Verantwortung.

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Allgemeine Informationen – keine Rechtsberatung.

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